Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG: Entlastung des Sozialsystems, Belastung für Versicherte

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Das PUEG soll den Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 auf 3,4 Prozent anheben. Eltern mit mindestens zwei Kindern werden entlastet.

Mehr Leistungen für Pflegebedürftige mit dem PUEG

Es können noch Änderungen am PUEG-Gesetzgebungsverfahren vorgenommen werden, bevor es am 1. Juli 2023 in Kraft tritt.

Es ist geplant, die Leistungen in der stationären und ambulanten Pflege zu erweitern. Allerdings gibt es Kritik am aktuellen Entwurf der Pflegereform, da die Versicherten den größten Teil der Kosten selbst aufbringen müssen.

PUEG: Verbesserungen für die Pflegeunterstützung und Entlastung geplant

Bei dem aktuellen PUEG-Kabinettsbeschluss geht es um die Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung, wobei die Finanzen an erster Stelle stehen und der Personalmangel berücksichtigt wird.

Der zweite Schritt umfasst die erneute Anhebung der Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 gemäß dem PUEG.

  • Es erfolgt eine fünfprozentige Erhöhung des Pflegegeldes zum 1. Januar 2024.
  • Es wird eine Steigerung der ambulanten Sachleistungsbeträge um fünf Prozent zum 1. Januar 2024 vorgenommen.
  • Die Inanspruchnahme von Pflegeunterstützungsgeld durch pflegende Angehörige ist für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person möglich.
  • Die Zuschläge nach § 43c SGB XI werden von den Pflegekassen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen erhöht, abhängig davon, wie lange die Bewohner bleiben, und zwar um fünf bis zehn Prozent.
  • Automatische Dynamisierung von Geld- und Sachleistungen gemäß der Preisentwicklung zwischen 2025 und 2028.
  • Es werden neue Verfahren zur Einschätzung der Notwendigkeit von Pflege eingeführt.
  • Fortschritte bei der Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens in der stationären Pflege durch neue Ausbaustufen.
  • Einrichtung einer Anlaufstelle für die Digitalisierung und Pflege
  • Aufstockung des Förderprogramms für digitale und technische Investitionen in Pflegeeinrichtungen

Der PUEG-Referentenentwurf spricht von einer moderaten Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes um 0,35 Prozentpunkte ab dem 1. Juli 2023.

Die Bundesregierung soll in Zukunft mittels Rechtsverordnung den Beitragssatz anpassen dürfen, um kurzfristige Finanzierungsbedarfe zu decken. Die Infografik enthält die exakten Änderungen.

Infografik: Beitragssätze ab 1.7.2023, nach Anzahl der Kinder gestaffelt zur Pflegeversicherung gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand 16.05.2023) (Foto: Schwarzer.de)

Infografik: Beitragssätze ab 1.7.2023, nach Anzahl der Kinder gestaffelt zur Pflegeversicherung gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand 16.05.2023) (Foto: Schwarzer.de)

Das PUEG steht auf der Agenda des Bundesrates

Der Bundesrat hat in der Plenarsitzung am 12. Mai 2023 über das PUEG beraten und fordert eine Erhöhung der Bundesmittel für die Pflege, speziell in Bezug auf den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.

Die Länderkammer möchte regelmäßige Quantifizierungen der Leistungsausgaben und Beitragszahlungen für eine Familienversicherung ohne Beiträge sowie die Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Elternzeit sehen.

Des Weiteren wird vom Bundesrat im PUEG gefordert, dass die Leistungsausgaben für Rentenversicherungsbeiträge von Pflegepersonen und Pflegeunterstützungsgeld durch Bundesmittel finanziert werden sollen.

Die Bundesregierung erhält die Stellungnahme nach der Plenarsitzung, um eine Gegenäußerung zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG zu verfassen. Im Anschluss wird das Gesetz im Bundesrat abschließend beraten.

Wie das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) Arbeitgeber unterstützt

Arbeitgeber müssen infolge des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes PUEG mit Veränderungen und zusätzlichen Aufgaben rechnen. Die AOK äußert Kritik in Bezug auf das PUEG und das Pflegeunterstützungsgeld, da die Umsetzung der neuen Vorgaben aufgrund des knappen Zeitrahmens eine Herausforderung darstellt. Die Nachweise zur Elternschaft der Angestellten und zur Anzahl der Kinder stellen einen erheblichen Arbeitsaufwand für Arbeitgeber dar.

Arbeitgeber müssen entsprechende Belege beschaffen

Arbeitgeber sind nun verpflichtet, den Stellen, die Beiträge einziehen, den Nachweis über die Elternschaft ihrer Angestellten vorzulegen, um die korrekten Beiträge in der Lohnabrechnung abführen zu können. In vielen Fällen sind diese Angaben und entsprechende Nachweise bereits vorhanden, aber oft müssen sie noch eingeholt werden. Üblicherweise wird die Elterneigenschaft durch Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder nachgewiesen.

Es ist bislang nicht geklärt, wie mit Adoptivkindern verfahren werden soll. Die erforderlichen Nachweise müssen bis zum 30. Juni 2023 eingereicht werden und sollten an das Lohn- oder Steuerbüro bzw. die Pflegekassen gesendet werden. Nur wenn diese Nachweise vorliegen, kann eine korrekte Abrechnung der Pflegebeiträge zum Juli 2023 erfolgen und es werden komplexe Nachberechnungen sowie unnötige personelle und finanzielle Belastungen vermieden.

Eine Aufgabe der Arbeitgeber besteht darin, ihre Mitarbeiter über den Ablauf zu informieren und sie um unaufgeforderte Einreichung der Nachweise für Kinder, die nach dem 30. Juni 2023 geboren werden, zu bitten.

Arbeitnehmer waren bisher ab dem 23. Lebensjahr von der Zahlung des PV-Zuschlags befreit, sofern sie ihre Elternschaft nachweisen konnten. Meist wurden dazu die ELSTAM-Daten abgerufen, bei denen zumindest ein halber Kinderfreibetrag gemeldet sein musste. Dies galt als ausreichender Nachweis der Elternschaft. Die Anzahl der Kinder spielte bei der Berechnung der Zuschläge bisher keine Rolle, doch nun ist sie von Bedeutung.

Da der Kinderfreibetrag nicht ausreichend aussagekräftig ist, müssen Arbeitgeber nun genau herausfinden, ob ihre Angestellten Mütter oder Väter sind. Dies hat zur Folge, dass das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG Arbeitgeber zusätzlich belastet und Versicherte ohne Kinder oder mit nur einem Kind weiter belastet.

Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG

Ist Pflegeunterstützungsgeld das gleiche wie Pflegegeld?

Auszahlungen des Pflegegeldes erfolgen nicht an die Pflegeperson, sondern an den pflegebedürftigen Verwandten. Das Pflegeunterstützungsgeld hingegen wird direkt an die Pflegeperson gezahlt. Das Pflegegeld kann über längere Zeiträume bewilligt werden, während das Pflegeunterstützungsgeld nur für kurze Zeiträume zur Verfügung steht.

Was gibt es für Pflegeleistungen?

Zu den Pflegeleistungen gehören Pflegegeld, ambulante Pflege, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie stationäre Pflege. Es ist auch möglich, Kombinationsleistungen zu nutzen.

Was ändert sich ab 2023 in der Pflege?

Veränderungen im deutschen Pflegesystem werden mit dem PUEG-Gesetz angestrebt, darunter eine geplante Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowie ein neuer Nutzungsrahmen für das Pflegeunterstützungsgeld.

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen müssen den Personalbedarf zukünftig individuell berechnen und qualifiziertes Personal vorweisen. Die Umsetzung der neuen Vorgaben ist bis 2025 geplant.

Was bedeutet das PUEG?

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde in einem Entwurf des Bundeskabinetts beschlossen. Es handelt sich um eine Reform der Pflegeversicherung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Sowohl die ambulante als auch die stationäre Pflege sind von den Änderungen betroffen.

Was ist das Ziel vom PUEG?

Der PUEG hat das Ziel, die häusliche Pflege zu verbessern und gleichzeitig die Pflegepersonen zu entlasten. Darüber hinaus sollen die Beiträge zur Pflegeversicherung für Eltern ab dem zweiten Kind gesenkt und die Digitalisierung in der Pflegebranche vorangetrieben werden.

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